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BGH - Entscheidung vom 18.12.2008

III ZR 288/07

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - Aktenzeichen III ZR 288/07

DRsp Nr. 2009/1969

Begründetheit einer Anhörungsrüge

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 27. November 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Ob die Beklagte mit der Anhörungsrüge eine "neue und eigenständige" Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3418 , 3419 Rn. 17; NJW 2008, 2635 , 2636 mit Anm. Zuck), erscheint fraglich. Dies kann jedoch offen bleiben, weil die Anhörungsrüge jedenfalls unbegründet ist. Der Senat hat das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Vorinstanz: OLG München, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 4956/06
Vorinstanz: LG München I, vom 05.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 13/06