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BGH - Entscheidung vom 01.04.2008

4 StR 315/07

BGH, Beschluß vom 01.04.2008 - Aktenzeichen 4 StR 315/07

DRsp Nr. 2008/9558

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie sichergestellte Betäubungsmittel und eine Feinwaage eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II 14 der Urteilsgründe verurteilt worden ist.

Im nach der Teileinstellung bestehen bleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zu der im Beschlusstenor ausgesprochenen Schuldspruchänderung und zum Wegfall der für den Fall II 14 verhängten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. In Anbetracht der Summe und der Höhe der verbleibenden 13 Einzelstrafen (4 mal 3 Jahre, 2 mal 2 Jahre und 7 mal 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe) schließt der Senat aus, dass sich der Wegfall der für den Fall II 14 verhängten - insgesamt gesehen unbedeutenden - Strafe auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat. Sie kann daher bestehen bleiben.

Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 28.02.2007