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BGH - Entscheidung vom 11.03.2008

3 StR 46/08

BGH, Beschluß vom 11.03.2008 - Aktenzeichen 3 StR 46/08

DRsp Nr. 2008/9556

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 12 Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person und in einem weiteren Fall tateinheitlich mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und über Adhäsionsanträge entschieden. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die auf Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Einstellung des Verfahrens in den Fällen II. 2. und 11. der Urteilsgründe führt zur Neufassung des Schuldspruchs und zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafen von einem Monat und drei Monaten. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren kann bestehen bleiben. Angesichts des Unrechtsgehalts der verbleibenden Taten, der Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten und der weiteren Einzelfreiheitsstrafen (dreimal ein Jahr, einmal zehn Monate, viermal neun Monate und einmal sechs Monate) kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne die weggefallenen geringfügigen Einzelstrafen eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte.

Vorinstanz: LG Kiel, vom 31.10.2007