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BGH - Entscheidung vom 07.03.2008

2 StR 45/08

BGH, Beschluß vom 07.03.2008 - Aktenzeichen 2 StR 45/08

DRsp Nr. 2008/8556

Gründe:

Soweit die Revision sich gegen den Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils wendet, ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . Das gilt auch für die - ersichtlich auf § 73 d StGB gestützte - Verfallsanordnung.

Hinsichtlich der Einziehung der sichergestellten Mobiltelefone und SIM-Karten hat der Generalbundesanwalt die Aufhebung des Urteils beantragt, weil sich aus den Urteilsfeststellungen kein hinreichend konkreter Zusammenhang zu der abgeurteilten Tat ergebe. Dem kann sich der Senat im Ergebnis trotz der Urteilsausführungen UA S. 32 nicht verschließen.

Eine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO ist angesichts des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht veranlasst.

Vorinstanz: LG Damrstadt - 19.10.2007,