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BGH - Entscheidung vom 18.03.2008

XI ZR 406/06

BGH, Beschluß vom 18.03.2008 - Aktenzeichen XI ZR 406/06

DRsp Nr. 2008/8541

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die Anwendung des § 364 Abs. 2 BGB durch das Berufungsgericht ist richtig (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2007 - XI ZR 259/06, WM 2008, 121 f.). Auf ein etwaiges Aufklärungsverschulden der Beklagten kommt es nicht an weil dieses nur zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers auf das negative Interesse führen würde. Dieses entspricht nicht der Unterdeckung und ist nicht dargelegt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 92.200 EUR.

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 735/06
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 18.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 427/05