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BGH - Entscheidung vom 04.03.2008

3 StR 445/07

BGH, Beschluß vom 04.03.2008 - Aktenzeichen 3 StR 445/07

DRsp Nr. 2008/6325

Gründe:

Zu der Rüge einer fehlenden Erörterung gerichtskundiger Tatsachen in der Hauptverhandlung bemerkt der Senat ergänzend:

Es kann ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf einem eventuellen Verfahrensfehler des Gerichts beruhen würde. Der Angeklagte hätte sich angesichts der Wirkstoffgehalte für sichergestelltes Kokain (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. Anhang H) gegen die Annahme der Kammer nicht anders verteidigen können. Der Senat ist deswegen nicht gehalten, das Geschehen in der Hauptverhandlung freibeweislich aufzuklären (vgl. BGHSt 36, 354 , 360 f.).

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 16.01.2007