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BGH - Entscheidung vom 26.02.2008

4 StR 15/08

Fundstellen:
JR 2008, 299

BGH, Beschluß vom 26.02.2008 - Aktenzeichen 4 StR 15/08

DRsp Nr. 2008/5226

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar hat das Landgericht eine festgestellte Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ) in einer der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH-Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07) nicht mehr gerecht werdenden Weise kompensiert. Dies beschwert den Angeklagten hier aber nicht. Dieser ist wegen Vergewaltigung und wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person unter Einbeziehung zahlreicher, rechtskräftig verhängter Einzelstrafen, unter anderem einer solchen von sechs Jahren, anstelle einer eigentlich verwirkten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und acht Monaten zu einer solchen von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt worden; außerdem wurde die in einer früheren Verurteilung ausgesprochene Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aufrechterhalten. Durch eine der neuen Rechtsprechung entsprechende Kompensation in Form einer Anrechnung wäre der Angeklagte nicht besser gestellt, weil auszuschließen ist, dass bei ihm, der bereits vielfach, unter anderem wegen Sexualmords zum Nachteil seiner Mutter, vorbestraft ist und deswegen seit 1975 keine fünf Jahre in Freiheit verbracht hat, eine Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung in Betracht kommt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Anmerkung Schäfer JR 2008, 299

Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 11.06.2007
Fundstellen
JR 2008, 299