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BGH - Entscheidung vom 21.02.2008

V ZR 69/07

BGH, Beschluß vom 21.02.2008 - Aktenzeichen V ZR 69/07

DRsp Nr. 2008/5201

Gründe:

1. Auf die Anhörungsrüge der Beklagten wird der Senatsbeschluss vom 29. November 2007 aufgehoben.

Die Darlegungen des Beschwerdeführers zu dem Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren gehen zwar vom falschen Ansatz aus (vgl. o. g. Beschluss). Sie lassen indes noch erkennen, dass die durch das von dem Beklagten bekämpfte Wegerecht verursachte Wertminderung des Grundstücks infolge der Bebauung die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt.

2. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 100.000 EUR.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 82/06
Vorinstanz: LG Köln, vom 07.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 41/05