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BGH - Entscheidung vom 26.02.2008

II ZR 50/07

BGH, Beschluß vom 26.02.2008 - Aktenzeichen II ZR 50/07

DRsp Nr. 2008/4956

Gründe:

Das Vorbringen des Klägers in seinem - als Gegenvorstellung zu behandelnden - Schreiben vom 1. Februar 2008 rechtfertigt keine andere als die in dem angegriffenen Beschluss vom 14. Januar 2008 getroffene Entscheidung. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedurfte es im Hinblick darauf, dass es sich um eine letztinstanzliche Entscheidung handelt, nicht.

Weitere inhaltsgleiche Gesuche wird der Senat künftig nicht mehr förmlich bescheiden.

Vorinstanz: OLG Braunschweig, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 136/05
Vorinstanz: LG Göttingen, vom 31.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 130/03