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BGH - Entscheidung vom 05.02.2008

4 StR 514/07

BGH, Beschluß vom 05.02.2008 - Aktenzeichen 4 StR 514/07

DRsp Nr. 2008/3916

Gründe:

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit die Revision rügt (Verfahrensrüge IX), der in dem Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Steuerberaters L. enthaltene wiederholte Antrag auf Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens sei nicht verbeschieden worden, ist davon auszugehen, dass die Begründung für die erste Ablehnung des Antrags (Bedeutungslosigkeit) auch für den nochmals gestellten Antrag gelten sollte, zumal die Strafkammer die beantragte Vernehmung des Steuerberaters mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Essen, vom 23.04.2007