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BGH - Entscheidung vom 24.01.2008

IX ZA 18/07

BGH, Beschluß vom 24.01.2008 - Aktenzeichen IX ZA 18/07

DRsp Nr. 2008/3887

Gründe:

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft und daher gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO ).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 09.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 53 S 54/07
Vorinstanz: AG Schöneberg, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 310/04