BGH, Beschluß vom 24.01.2008 - Aktenzeichen IX ZA 18/07
DRsp Nr. 2008/3887
Gründe:
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft und daher gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO ).
Vorinstanz: LG Berlin, vom 09.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 53 S 54/07
Vorinstanz: AG Schöneberg, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 310/04
© copyright - Deubner Verlag, Köln