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BGH - Entscheidung vom 10.01.2008

V ZR 52/07

BGH, Beschluß vom 10.01.2008 - Aktenzeichen V ZR 52/07

DRsp Nr. 2008/2913

Gründe:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. März 2007 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in demselben Urteil wird zurückgewiesen. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO ). Insoweit beträgt der Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren 566.900,67 EUR und für die außergerichtlichen Kosten 2.480.155,37 EUR mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu den Beklagten nur in Höhe von 23 % anzusetzen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004 1048).

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 08.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 953/05
Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 22.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2410/02