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BGH - Entscheidung vom 23.10.2008

4 StR 317/08

BGH, Beschluß vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 4 StR 317/08

DRsp Nr. 2008/21164

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in 438 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen ausgeführt hat, muss die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in den ersten 175 Fällen der Urteilsgründe (Tatzeiten: 18. Februar 1997 bis 31. März 1999) entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.

2. Da das Landgericht ausdrücklich die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen strafschärfend herangezogen hat (UA 18), kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafen in den Fällen 1 bis 175 der Urteilsgründe zum Nachteil des Angeklagten dadurch beeinflusst sind, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte zwei Straftatbestände erfüllt hat, zumal für die Fälle 1 bis 435 gleich hohe Strafen (jeweils neun Monate Freiheitsstrafe) verhängt wurden. Die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 175 müssen daher aufgehoben werden. Dies zieht die Aufhebung auch der Gesamtstrafe nach sich.

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 28.02.2008