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BGH - Entscheidung vom 16.07.2008

2 StR 161/08

BGH, Beschluß vom 16.07.2008 - Aktenzeichen 2 StR 161/08

DRsp Nr. 2008/15244

Gründe:

Der Senat hat durch Beschluss vom heutigen Tage das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 18.12.2007, durch das der Angeklagte wegen versuchter Nötigung und wegen Sachbeschädigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden ist und durch das seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, im Maßregelausspruch aufgehoben und hat beschlossen, dass der Maßregelausspruch entfällt. Die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung liegen damit nicht mehr vor. Die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten ist bereits durch die Anrechnung der seit dem 5. Mai 2007 andauernden Vollstreckung von Untersuchungshaft oder einstweiliger Unterbringung verbüßt.

Der Senat hebt deshalb gemäß §§ 126a Abs. 2 Satz 1, 126 Abs. 3 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 StPO den Unterbringungsbefehl sowie die ihn modifizierenden Beschlüsse auf.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 18.12.2007
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 05.12.2007
Vorinstanz: AG Frankfurt/Main, vom 30.07.2007