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BGH - Entscheidung vom 24.06.2008

3 StR 218/08

BGH, Beschluß vom 24.06.2008 - Aktenzeichen 3 StR 218/08

DRsp Nr. 2008/14745

Gründe:

Das Landgericht hat versehentlich - § 31 Abs. 3 JGG hat es ersichtlich nicht anwenden wollen - nicht alle früheren Urteile, die auf noch nicht erledigte Jugendstrafen erkannt hatten, in die neu gebildete Einheitsjugendstrafe einbezogen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG ), sondern lediglich das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 21. August 2006, das aber bereits seinerseits in das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 17. August 2007 einbezogen worden war. Dies ist zu korrigieren. Dabei kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei zutreffender Anwendung des § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG auf eine niedrigere Einheitsjugendstrafe erkannt hätte.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 12.02.2008