BGH, Beschluß vom 23.06.2008 - Aktenzeichen 5 StR 282/08
DRsp Nr. 2008/13980
Gründe:
Der Senat merkt an: Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB ), welcher der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB hier nicht entgegensteht, wird bei den nach § 67e StGB zu treffenden Entscheidungen angesichts des nicht besonders großen Gewichts der Anlasstaten besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 18.02.2008
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