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BGH - Entscheidung vom 13.06.2008

2 StR 213/08

BGH, Beschluß vom 13.06.2008 - Aktenzeichen 2 StR 213/08

DRsp Nr. 2008/13947

Gründe:

Die vom Senat vorgenommene Klarstellung des Gesamtstrafenausspruchs, mit der eine etwaige Beschwer des Angeklagten vermieden wird, war dadurch veranlasst, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen selbst darauf hingewiesen hat, dass er "versehentlich im Tenor die durchgeführte Einbeziehung unter Aufhebung der isolierten Sperrfrist nicht zum Ausdruck gebracht hat" (UA S. 77).

Vorinstanz: LG Gießen, vom 14.12.2007