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BGH - Entscheidung vom 10.06.2008

3 StR 66/08

BGH, Beschluß vom 10.06.2008 - Aktenzeichen 3 StR 66/08

DRsp Nr. 2008/13308

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 , § 154 a Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Da sich die Strafverfolgung hinsichtlich Fall II. 2. auf ein wahldeutig in Tatmehrheit oder Tateinheit stehendes Delikt bezog, stellt sich auch die Einstellung des Verfahrens als Absehen von der Verfolgung nach § 154 Abs. 2 StPO oder als Verfolgungsbeschränkung nach § 154 a Abs. 2 StPO dar.

Die Verfahrenseinstellung führt zum Wegfall der für Fall II. 2. der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat hat den Schuld- und Strafausspruch entsprechend geändert. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 17.10.2007