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BGH - Entscheidung vom 30.05.2008

2 StR 126/08

BGH, Beschluß vom 30.05.2008 - Aktenzeichen 2 StR 126/08

DRsp Nr. 2008/13290

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe nicht wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Bedrohung verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.

2. Die Aufklärungsrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil der Revisionsführer nicht mitteilt, dass der Zeuge S. polizeilich vernommen worden ist und was er dort ausgesagt hat.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 19.11.2007