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BGH - Entscheidung vom 03.06.2008

IV ZR 305/06

BGH, Beschluß vom 03.06.2008 - Aktenzeichen IV ZR 305/06

DRsp Nr. 2008/13010

Gründe:

Der Senat hat auf die - nur in diesem Umfang zugelassene - Revision der Beklagten das Berufungsurteil des Kammergerichts vom 10. Oktober 2002 mit Beschluss vom 5. März 2008 aufgehoben, soweit der Klägerin 4% Zinsen auf die Hauptforderung für die Zeit vom 9. Dezember 2002 bis zum 17. März 2005 zugesprochen waren (Senatsbeschluss vom 5. März 2008 Tz 3).

1. Er hat bei seiner Entscheidung allerdings den Berichtigungsbeschluss vom 31. Oktober 2006 übersehen, in dem das Kammergericht abweichend vom ursprünglichen Ausspruch des Berufungsurteils der Klägerin neben 4% Zinsen auf die Hauptforderung für die Zeit vom 9. Dezember 2002 bis zum 17. März 2005 lediglich 8% Zinsen über dem Basissatz für die Zeit ab dem 18. März 2005 (und nicht - wie ursprünglich tenoriert - seit dem 28. Mai 2003) zuerkannt hatte.

Dies war durch die entsprechende Berichtigung im Tenor und im ersten Absatz (Tz. 1) der Gründe des Senatsbeschlusses vom 5. März 2008 nach § 319 Abs. 1 ZPO richtig zu stellen.

2. Eine sachliche Änderung der vom Senat im Beschluss vom 5. März 2008 getroffenen Entscheidung ist mit dieser Berichtigung nicht verbunden. Es bleibt vielmehr dabei, dass das Berufungsurteil mangels eines entsprechenden Klagantrages nur insoweit aufgehoben worden ist, als der Klägerin vom Berufungsgericht 4% Zinsen aus 2.383.021,81 EUR für die Zeit vom 9. Dezember 2002 bis zum 17. März 2005 zuerkannt worden waren.

Soweit sie 8% Zinsen über dem Basissatz auch für die Zeit vom 28. Mai 2003 bis zum 17. März 2005 beansprucht hatte, die ihr nach dem Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 31. Oktober 2006 aberkannt worden sind, hatte sie diese Zinsforderung auf behaupteten Verzug der Beklagten gestützt. Die vom Berufungsgericht zuerkannte Verzinsung zu einem Zinssatz von 4%, die die Klägerin in erster Instanz unmittelbar auf den Versicherungsvertrag (§ 27 Abs. 2 ABGF) gestützt hatte, ist im anderweitigen Antrag auf Verzugszinsen nicht enthalten. Vielmehr handelt es sich insoweit um unterschiedliche Streitgegenstände, von denen die Klägerin einen (die Verzinsung zu 4%) in der Berufungsinstanz nicht mehr verfolgt hat.

Vorinstanz: KG, vom 10.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 25/06
Vorinstanz: LG Berlin, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 197/05