BGH, Beschluß vom 14.05.2008 - Aktenzeichen 2 StR 169/08
DRsp Nr. 2008/11846
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Umstand, dass die Angeklagte K. bei ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung um die Benachrichtigung der türkischen Auslandsvertretung ersucht hat, zeigt, dass ihr die Gelegenheit, auf die sie nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK hätte hingewiesen werden müssen, bekannt war.
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 06.12.2007
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