Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 14.05.2008

3 StR 116/08

BGH, Beschluß vom 14.05.2008 - Aktenzeichen 3 StR 116/08

DRsp Nr. 2008/11764

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Revision auch die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO ) rügt, weil das Landgericht die Zeugen J. und S. nicht vernommen hat, drängte zur vermissten Beweiserhebung jedenfalls nichts.

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 29.11.2007