BGH, Beschluß vom 14.05.2008 - Aktenzeichen 3 StR 116/08
DRsp Nr. 2008/11764
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Revision auch die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2StPO ) rügt, weil das Landgericht die Zeugen J. und S. nicht vernommen hat, drängte zur vermissten Beweiserhebung jedenfalls nichts.