Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 22.04.2008

3 StR 113/08

BGH, Beschluß vom 22.04.2008 - Aktenzeichen 3 StR 113/08

DRsp Nr. 2008/11216

Gründe:

Die Änderung des Schuldspruchs zwingt hier nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Jugendkammer hat vor allem mit Blick auf das Verbrechen des versuchten Totschlags wegen der Schwere der Schuld des Angeklagten Jugendstrafe für erforderlich gehalten (§ 17 Abs. 2 2. Alt. JGG ) und dabei der Sache nach auch die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, nicht aber das von ihr ebenfalls als tateinheitlich verwirklicht angesehene Vergehen der Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB ) berücksichtigt. Angesichts der verbleibenden schwerwiegenden Delikte kann der Senat ausschließen, dass die Jugendkammer bei der Rechtsfolgenwahl eine andere Entscheidung getroffen hätte. Da die Jugendkammer die Beteiligung an einer Schlägerei auch bei der konkreten Zumessung der Jugendstrafe nicht angeführt hat, kann der Senat ferner ausschließen, dass die Höhe der Jugendstrafe auf der tateinheitlichen Verurteilung wegen dieses Delikts beruht.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils in dem nach der Beschränkung der Strafverfolgung verbleibenden Umfang keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

In Anbetracht des nur geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels ist die Belastung des Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens nicht unbillig (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Hannover, vom 24.10.2007