Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 16.04.2008

2 StR 105/08

BGH, Beschluß vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 2 StR 105/08

DRsp Nr. 2008/11213

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht die im Urteilstenor zutreffend aufgeführte Hehlerei, die rechtsfehlerfrei festgestellt, aber in der rechtlichen Würdigung nicht erwähnt ist, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt hat.

Vorinstanz: LG Gießen, vom 30.10.2007