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BGH - Entscheidung vom 17.04.2008

5 StR 70/08

BGH, Beschluß vom 17.04.2008 - Aktenzeichen 5 StR 70/08

DRsp Nr. 2008/10923

Gründe:

Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO ist unbegründet. Der dem Angeklagten U. B. erteilte rechtliche Hinweis war hier ausreichend.

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 08.08.2007