BGH, Beschluß vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 2 StR 94/08
DRsp Nr. 2008/10902
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dahinstehen kann, ob der Annahme einer heimtückischen Tötung des Geschädigten K. entgegenstehen könnte, dass die Strafkammer keine näheren Feststellungen zur Arg- und Wehrlosigkeit dieses Opfers getroffen hat. Dies berührt den Schuldspruch wegen der rechtsfehlerfreien Annahme weiterer Mordmerkmale nicht; der Senat schließt im Blick auf die tatrichterlichen Erwägungen des Weiteren aus, dass die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld auf einem etwaigen Rechtsfehler beruht.
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 31.08.2007
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