BGH, Beschluß vom 14.04.2008 - Aktenzeichen 5 StR 157/08
DRsp Nr. 2008/10219
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungskammer wird angesichts des nicht übermäßig großen Gewichts der Anlasstaten zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62StGB ) die Möglichkeit der Aussetzung der Maßregel zeitnah zu prüfen haben.