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BGH - Entscheidung vom 18.12.2008

X ZB 26/08

Normen:
SGG § 207

BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - Aktenzeichen X ZB 26/08

DRsp Nr. 2009/2027

Abgabe eines Verfahrens an das Bundessozialgericht; Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung eines von der Vergabekammer ausgesprochenen Zuschlagsverbots

Tenor:

Das Verfahren wird an das Bundessozialgericht abgegeben.

Normenkette:

SGG § 207 ;

Gründe:

§ 207 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) hat für das vorliegende Verfahren die Zuständigkeit des Bundessozialgerichts begründet. Es betrifft die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung der 2. Vergabekammer des Bundes vom 16. Januar 2008, in der diese die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung des von der Vergabekammer mit Beschluss vom 15. November 2007 ausgesprochenen Zuschlagsverbots abgelehnt hat. Das Beschwerdeverfahren ist nicht in der Hauptsache erledigt. Der Schriftsatz der Antragstellerin vom 20. Oktober 2008 ist zwar dahin auszulegen, dass sie das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklären möchte; diese Erklärung ist jedoch bislang nur einseitig erfolgt.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 16.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Verg 7/08