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BFH - Entscheidung vom 10.12.2008

VIII B 102/08

Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

BFH, Beschluss vom 10.12.2008 - Aktenzeichen VIII B 102/08

DRsp Nr. 2009/8749

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) liegen nicht vor.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sehen einen solchen Verfahrensmangel darin, dass an der mündlichen Verhandlung auf Seiten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) der Steuerfahnder teilgenommen hat, dessen Feststellungen Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens sind und der sich in der Verhandlung selbst auch zu Wort gemeldet sowie Fragen an den vom Finanzgericht (FG) geladenen Zeugen gerichtet hat. Entgegen ihrer Ansicht stellen solche Äußerungen Dritter grundsätzlich keinen Verfahrensmangel unter dem Gesichtpunkt der Verletzung von Vorschriften des Beweisrechts dar.

a)

Nach ständiger Rechtsprechung sind auch ohne förmliche Beweisaufnahme informatorische Anhörungen durch die Gerichte zulässig und hinsichtlich ihrer Ergebnisse verwertbar (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 15. April 2008 9 B 20/08, [...]; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 30. August 2000 5 StR 268/00, Neue Zeitschrift für Strafrecht --NStZ-- 2001, 48 ). Dies gilt insbesondere, wenn die informatorische Anhörung lediglich der Klärung und genauen Eingrenzung des Streitstoffes dient, ohne dass ihr Ergebnis Beweiswert beansprucht (BGH-Beschluss vom 12. April 2006 XII ZR 250/03, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2006, 1020 ). Dies gilt gleichermaßen, wenn --wie hier-- Behördenbedienstete auf der Seite der beklagten Behörde auftreten und zu dem Streitgegenstand Aussagen machen (BVerwG-Beschluss vom 27. Mai 1992 2 B 83/92, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 246).

b)

Auf dieser Grundlage kann die --aktive-- Teilnahme des Steuerfahnders an der mündlichen Verhandlung ersichtlich nicht als verfahrensfehlerhaft i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO angesehen werden.

aa)

Dabei kann dahinstehen, ob die Aussagen des Steuerfahnders überhaupt ihrer Intensität nach einer informatorischen Anhörung entsprechen, da die Gründe der angefochtenen Entscheidung keinen Bezug auf dessen Aussagen nehmen. Denn es sind schon keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass insoweit Tatsachen ermittelt wurden, deren Berücksichtigung Beweisvorschriften und den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt hätten. Dies hätte allenfalls dann in Betracht kommen können, wenn die Kläger gehindert gewesen wären, im finanzgerichtlichen Verfahren zu den Aussagen des Steuerfahnders in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Dafür fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Eine entsprechende Rüge hätte im Übrigen erfordert darzulegen, welcher zusätzliche Vortrag durch das Vorgehen des FG vereitelt worden ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Januar 2000 III B 57/99, BFH/NV 2000, 861 ; vom 11. Februar 2000 V B 135/99, BFH/NV 2000, 1107 ; vom 5. Mai 2000 VIII B 122/99, BFH/NV 2000, 1233 ; vom 20. Oktober 2000 I B 1/00, BFH/NV 2001, 645 ).

bb)

Es kann ferner dahinstehen, ob die Befragung des Zeugen durch den Steuerfahnder prozessordnungsgemäß war, denn es ist nicht erkennbar, dass die Vorentscheidung dadurch beeinflusst worden ist.

Vorinstanz: FG Nürnberg, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen IV 97/05