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BFH - Entscheidung vom 20.11.2008

VII B 189/07

BFH, Beschluss vom 20.11.2008 - Aktenzeichen VII B 189/07

DRsp Nr. 2009/565

Gründe:

Das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Verfahren ist nicht aufgenommen worden. Der Kläger als Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2008 erklärt, dass er den Rechtsstreit nicht aufnimmt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt) hat auf die Übermittlung dieses Schriftsatzes und den Hinweis auf die beabsichtigte Löschung des Verfahrens in den Registern des Gerichts keine Einwendungen erhoben.

Aufgrund der Geschäftsanweisung für den Bundesfinanzhof ist daher wie angekündigt zu verfahren.