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BFH - Entscheidung vom 04.11.2008

VII B 150/08

Normen:
StBerG § 46 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3

BFH, Beschluss vom 04.11.2008 - Aktenzeichen VII B 150/08

DRsp Nr. 2009/3002

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ; FGO § 116 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigter als gegeben angesehen, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden sei und er die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt habe. Die vom Kläger geltend gemachte Möglichkeit, seine wirtschaftliche Situation im Rahmen des Insolvenzverfahrens bereinigen zu können, habe nicht zur Folge, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr als geordnet zu betrachten wären, zumal ein Insolvenzplan, aus dem sich eine zeitnahe Erledigung des Insolvenzverfahrens ergeben könnte, noch nicht erstellt sei.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger hat mit seiner Beschwerde keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision bezeichnet, geschweige denn die Voraussetzungen für einen dieser Zulassungsgründe schlüssig dargelegt, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.

Soweit der Kläger geltend macht, dass das Finanzamt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit unzutreffenden Behauptungen bezüglich seiner Steuerschulden beantragt habe, beschreibt er auch nicht sinngemäß einen Grund für die Zulassung der Revision, sondern wendet sich lediglich gegen die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen, denen zufolge der wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu vermutende Vermögensverfall auch tatsächlich vorliegt, weil die wirtschaftliche Situation des Klägers nicht bereinigt und die Möglichkeit einer substantiellen Rückführung seiner Verbindlichkeiten nicht erkennbar ist.

Der seitens der Beschwerde vertretenen Ansicht, dass die Regelung in § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG die durch Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Menschenwürde verletze, ist nicht zu folgen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Gesetz von einem Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigten verlangt, dass er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Dessen Berufsaufgaben dienen der Steuerrechtspflege als einem wichtigen Gemeinschaftsgut. Dazu gehört auch die Wahrnehmung der Interessen der Steuerpflichtigen, welche aber durch zerrüttete Vermögensverhältnisse des Steuerberaters bzw. Steuerbevollmächtigten potentiell gefährdet sind (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69 , m.w.N.).

Anders als die Beschwerde meint, ist die Situation eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters bzw. Steuerbevollmächtigten auch nicht mit derjenigen eines Berufsanfängers vergleichbar, der sich eine Kanzlei mit Kreditmitteln aufbaut. Allein das Vorhandensein von Schulden birgt nicht die potentielle Gefährdung von Auftraggeberinteressen, wenn --anders als beim Vermögensverfall-- der Schuldendienst gesichert ist und die Schulden nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können. Dass es sich so im Fall des Klägers verhält, hat das FG aber nicht feststellen können.

Vorinstanz: FG München, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 137/07