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BFH - Entscheidung vom 02.12.2008

XI B 212/07

Fundstellen:
BFH/NV 2009, 431

BFH, Beschluss vom 02.12.2008 - Aktenzeichen XI B 212/07

DRsp Nr. 2009/2656

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist jedenfalls unbegründet.

1.

Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass das Finanzgericht (FG) dadurch, dass es die Klage teilweise als unzulässig angesehen hat, einen Verfahrensfehler begangen hat, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG hat seine Entscheidung damit begründet, die Klägerin habe eine Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO ) insoweit nicht dargelegt, als sie pauschal die Aufhebung aller durch die Betriebsprüfung vorgenommenen Änderungen begehre. Selbst wenn unterstellt wird, dass sich der Umfang des Klagebegehrens durch alle Punkte ergibt, die die Klägerin in der Klageschrift ausdrücklich angesprochen hat, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision nicht. Dann hätte das FG zwar zu Unrecht das Vorliegen einer Beschwer i.S. des § 40 Abs. 2 FGO verneint. Aber seine Entscheidung, die Klage insgesamt abzuweisen, wäre nicht anders ausgefallen. Deshalb kann das Urteil auf dem --hier unterstellten-- Fehler nicht beruhen. Daran hätte auch ein Hinweis nach § 76 Abs. 2 FGO nichts geändert.

2.

Mit ihren Ausführungen darüber, dass das FG die Grundstücksübertragung zu Unrecht als unentgeltlich angesehen habe, wendet sich die Klägerin nach Art einer Revisionsbegründung gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Sie beanstandet die Würdigung der Einzelumstände des Streitfalles durch das FG und macht damit lediglich einen materiell-rechtlichen Mangel des Urteils geltend. Dies rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2006 IX B 79/05, BFH/NV 2006, 802 ).

a)

Soweit die Klägerin rügt, das FG habe ihr erstinstanzliches Vorbringen nicht berücksichtigt, dass von Anfang an eine mündliche Absprache bestanden habe, wonach ihre Tochter im Innenverhältnis die Darlehensverbindlichkeiten zu tragen habe, ist dies sinngemäß als die Rüge zu verstehen, das FG habe seiner Entscheidung, die Grundstücksübertragung sei unentgeltlich erfolgt, nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 FGO ) zugrunde gelegt. Diese Rüge ist aber unbegründet. Denn das FG hat sich auf Seite 6 bis 8 der Urteilsgründe eingehend und unter Würdigung aller Umstände des Streitfalles mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich die Tochter schuldrechtlich wirksam zu einer Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin und somit zu einer Gegenleistung für die Grundstücksübertragung verpflichtet habe.

Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der fehlenden oder unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO ) durch das FG ist unschlüssig. Denn dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, weshalb sich dem FG eine Vernehmung der Tochter der Klägerin oder Anhörung der Klägerin auch ohne einen entsprechenden Antrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hätte aufdrängen müssen, obwohl die Klägerin anwaltlich vertreten war (vgl. zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts z.B. BFH-Beschluss vom 9. Februar 1998 III B 65/97, BFH/NV 1998, 1249; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 120 Rz 70).

b)

Hinsichtlich der Unentgeltlichkeit der Grundstücksübertragung hat die Klägerin auch weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) aufgeworfen noch schlüssig dargelegt, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ). Mit der Behauptung, der BFH habe sich mit einer bestimmten Frage noch nicht befasst, ist ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargetan. Denn daraus ergibt sich nicht die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. März 1995 II B 129/94, BFH/NV 1995, 910).

Im Übrigen liegt insoweit auch keine klärungsbedürftige Rechtsfrage vor. Denn die Frage, ob allein die Übernahme von Grundpfandrechten, die der Sicherung von solchen Darlehen dienen, zu deren Rückzahlung einschließlich der Zinsen der Zuwendende allein verpflichtet bleibt, eine Gegenleistung für die Grundstücksübertragung ist, kann nur so entschieden werden, wie das FG es getan hat (vgl. auch BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2000 II B 161/99, BFH/NV 2001, 781 ).

3.

Soweit das FG eine Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes -- UStG --) abgelehnt hat, hat die Klägerin einen Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht schlüssig dargelegt. Mit ihrem Vorbringen, ihre Tochter sei entgegen der Würdigung des FG Unternehmerin gewesen, beanstandet sie lediglich die materiell-rechtliche Richtigkeit der Vorentscheidung. Dies rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 802 ).

Die sinngemäß geltend gemachte Abweichung von dem BFH-Urteil vom 6. September 2007 V R 41/05 (BFHE 217, 338 , BStBl II 2008, 65 ) liegt nicht vor. Der dort zu beurteilende Sachverhalt, bei dem der BFH eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG bejaht hat, ist mit dem des Streitfalles nicht vergleichbar, sodass die dort aufgestellten Grundsätze auch nicht auf den Streitfall übertragbar sind. Denn dort wurde ein Miteigentumsanteil an einem insgesamt vermieteten Grundstück mit der Folge übertragen, dass die dadurch entstandene Bruchteilsgemeinschaft gleichzeitig mit ihrer Entstehung in einen bestehenden Mietvertrag eintrat. Dagegen wurde im Streitfall ein mit einer Ferienbungalow-Anlage bebautes Grundstück übertragen, das nicht insgesamt vermietet war, und die Gesellschaft wurde später gegründet.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 140/06
Fundstellen
BFH/NV 2009, 431