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BFH - Entscheidung vom 19.11.2008

I B 55/08

BFH, Beschluss vom 19.11.2008 - Aktenzeichen I B 55/08

DRsp Nr. 2009/1768

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung der Körperschaftsteuer 1999 (Streitjahr).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, veräußerte im Jahr 1993 alle Geschäftsanteile an einer GmbH (L-GmbH) an die U-GmbH. An der Klägerin einerseits und der U-GmbH andererseits waren dieselben Gesellschafter zu jeweils 50 % beteiligt. Im Anschluss an die Anteilsveräußerung kam es zu weiteren Veräußerungsvorgängen; zudem wurde die U-GmbH im Jahr 1994 auf die L-GmbH verschmolzen.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass die Klägerin im Rahmen der Verschmelzung Wirtschaftsgüter in das Vermögen der L-GmbH eingelegt habe. Das habe zur Folge, dass die Körperschaftsteuer 1994 der Klägerin gegenüber niedriger und zugleich gegenüber der L-GmbH entsprechend höher festzusetzen sei als zuvor. Über diese Würdigung herrscht zwischen den Beteiligten kein Streit. Das FA erließ entsprechende Steuerbescheide und setzte darüber hinaus der Klägerin gegenüber Erstattungszinsen und in gleicher Höhe gegen die L-GmbH Nachzahlungszinsen fest. Die Klägerin vereinnahmte die Erstattungszinsen im Streitjahr.

Im Rahmen ihrer Veranlagung für das Streitjahr beantragte die Klägerin, die Erstattungszinsen aus Billigkeitsgründen nicht in die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer einzubeziehen. Diesen Antrag lehnte das FA ab. Die deshalb erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen (Hessisches FG, Urteil vom 15. Februar 2008 4 K 3883/04).

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig ist, führt sie zur antragsgemäßen Zulassung der Revision.

1.

Das angefochtene Urteil betrifft ausweislich seines Rubrums und der Urteilsbegründung einen Bescheid über Körperschaftsteuer sowie die Ablehnung der von der Klägerin begehrten Billigkeitsmaßnahme. Die gegen die Entscheidung gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde bezieht sich, wie aus dem Betreff sowohl der Beschwerdeschrift als auch der Beschwerdebegründung hervorgeht, ebenfalls auf beide genannten Streitgegenstände. Hinsichtlich des Rechtsstreits wegen Körperschaftsteuer enthält die Beschwerdebegründung jedoch keine inhaltlichen Ausführungen. Insbesondere werden zu diesem Punkt keine Gründe für eine Zulassung der Revision dargelegt, was nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geboten gewesen wäre. Daher ist die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit unzulässig.

2.

Soweit das Begehren der Klägerin auf eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen abzielt, ist die Revision zuzulassen. Auf eine Begründung wird insoweit gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet.

3.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Verfahrens wegen Körperschaftsteuer 1999 auf § 135 Abs. 2 , § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133 , BStBl II 1985, 605; vom 13. Januar 2005 VII B 147/04, BFHE 208, 404 , BStBl II 2005, 457 ). Über die Kosten des Verfahrens wegen abweichender Steuerfestsetzung wird nach rechtskräftigem Abschluss jenes Verfahrens zu entscheiden sein (vgl. dazu Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 116 Rz 68, m.w.N.).

Vorinstanz: FG Hessen, vom 15.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2883/04