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BFH - Entscheidung vom 16.10.2008

VII B 133/08

Normen:
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 3

BFH, Beschluss vom 16.10.2008 - Aktenzeichen VII B 133/08

DRsp Nr. 2009/1747

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) baut in ihrem Betrieb Kartoffeln, Möhren und Gurken an. Zum Transport der geernteten Produkte von den Ackerflächen zum Betriebsgelände sowie zur Auslieferung an die Kunden verwendet die Klägerin zwei Zugmaschinen der Marke X zum Ziehen von Sattelaufliegern. Ihren Antrag auf Gewährung einer Mineralölsteuervergütung nach § 25b Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes ( MinöStG 1993) lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) mit der Begründung ab, dass es sich bei den beiden Zugmaschinen nicht um Sonderfahrzeuge handle, die nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in landwirtschaftlichen Betrieben geeignet und bestimmt seien. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Verwaltungsauffassung. Zwar seien die Fahrzeuge für eine Verwendung im Betrieb der Klägerin geeignet, jedoch seien sie nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen nicht für eine solche Verwendung bestimmt. Es handle sich insoweit um normale Zugmaschinen ohne spezielle konstruktive Merkmale für die Verwendung im landwirtschaftlichen Bereich.

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision, ohne jedoch einen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) aufgeführten Zulassungsgründe näher zu bezeichnen. Zur Begründung des Rechtsmittels trägt sie vor, dass das FG den Begriff "Sonderfahrzeuge" i.S. von § 25b Abs. 1 MinöStG 1993 verkannt habe. Entgegen der Auffassung des FG komme es gerade nicht darauf an, welche Bestimmung der Hersteller dem Fahrzeug verliehen habe. Die nur vorübergehende Verbindung von Zugmaschine und Spezialanhänger lasse einen Sattelzug und damit ein Sonderfahrzeug entstehen, das dazu bestimmt sei, in der Landwirtschaft eingesetzt zu werden. In einem ähnlich gelagerten Fall habe der Bundesfinanzhof (BFH) ein Zuggespann mit einem Spezialaufbau für die Beförderung von Rindern als Sonderfahrzeug anerkannt (Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 VII R 42/05, BFHE 215, 401 ).

II.

Die Beschwerde genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ; sie ist daher als unzulässig zu verwerfen.

1.

Das Vorbringen der Klägerin erschöpft sich in der Rüge einer vermeintlich falschen Auslegung von § 25b Abs. 1 MinöStG 1993 durch das FG, das den Begriff der Sonderfahrzeuge verkannt habe. Ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO wird damit nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet. Etwaige Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2003 VII B 130/03, BFH/NV 2004, 215 ; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).

2.

Soweit dem Hinweis auf das Senatsurteil in BFHE 215, 401 , die Rüge einer Divergenz entnommen werden könnte, genügt auch dieser Vortrag nicht den Darlegungserfordernissen. Es fehlt bereits an der Herausarbeitung und Gegenüberstellung von abstrakten Rechtssätzen, die eine Abweichung erkennbar machen. Im Übrigen liegt eine Abweichung auch nicht vor. Denn im Gegensatz zum Streitfall hatte das FG in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Fall für den BFH bindend festgestellt, dass der Viehtransporter nach seiner Bauart nicht nur speziell zur Beförderung von Rindern und Schweinen geeignet, sondern auch für solche typisch landwirtschaftlichen Transportaufgaben bestimmt war.

Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1135/04