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BFH - Entscheidung vom 14.11.2008

V B 218/07

Normen:
UStG § 2
UStG § 4 Nr. 16 Buchst. e

BFH, Beschluss vom 14.11.2008 - Aktenzeichen V B 218/07

DRsp Nr. 2009/1730

Normenkette:

UStG § 2 ; UStG § 4 Nr. 16 Buchst. e;

Gründe:

I.

Streitig ist die Umsatzsteuerfreiheit von Pflegeleistungen.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind die Eheleute D. Die Klägerin ist ausgebildete Arzthelferin.

Mit notariell beurkundetem "Pflegevertrag, Wohnungsrecht und Ankaufsrecht" vom 1. Juli 1989 verpflichteten sich die Kläger, in dem Vertrag als "Pflegeeinrichtung D." die pflegebedürftige Cousine des Klägers in derem eigenen Haushalt zu pflegen und zu versorgen. Nach den vertraglichen Bestimmungen waren die Kläger täglich einschließlich der Wochenenden und gesetzlichen Feiertage in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr für die Pflege verantwortlich. Sie waren befugt, auf ihre Kosten Arbeitnehmer zum Pflegen und Versorgen der Cousine zu beschäftigen oder auf ihre Kosten selbständig Tätige mit der Pflege zu betrauen. Als Gegenleistung erhielten die Kläger von der Cousine einen Betrag von 3 010 DM monatlich sowie einen Pauschbetrag für "Kost, Verpflegung, Wäsche und den sonstigen täglichen Bedarf" von 500 DM monatlich.

Die Cousine war durch einen Unfall pflegebedürftig geworden. Von dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers wurden ihr eine Verdienstausfallsrente und eine Mehrbedarfsrente gezahlt. Zusätzlich erhielt die Cousine von der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Pflegegeld. Mit diesen Beträgen bestritt die Cousine die Bezahlung der Pflegeleistungen an die Kläger, wobei ca. 77 v.H. auf den Haftpflichtversicherer und ca. 23 v.H. auf die AOK entfielen.

Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei den Klägern setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) durch Umsatzsteuerbescheide für 1999 bis 2001 (Streitjahre) vom 12. Oktober 2005 Umsatzsteuer fest.

Die nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2005) erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht führte zur Begründung u.a. aus, die Kläger seien hinsichtlich des Betriebs der Pflegeeinrichtung Unternehmer i.S. des § 2 des Umsatzsteuergesetzes ( UStG ). Ihre Leistungen seien nicht gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG umsatzsteuerfrei. Denn die Pflegekosten seien nicht in mindestens 40 v.H. der Fälle von den Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträgern ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden. Vielmehr seien die Kosten für die Pflegeleistungen nur zu rd. 23 v.H. von der AOK --und im Übrigen von dem Haftpflichtversicherer des Schädigers-- übernommen worden.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig.

1.

Die Nichtzulassung der Revision kann gemäß § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) durch Beschwerde angefochten werden. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ). Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

2.

Die Kläger haben keinen dieser Zulassungsgründe dargelegt.

Sie wenden sich --ohne einen Zulassungsgrund zu nennen-- im Stil einer Revisionsbegründung gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung. Dies kann indessen nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 2002 VII B 110/02, BFH/NV 2003, 659 ; vom 7. April 2005 V B 39/04, BFH/NV 2005, 1585 , unter 2. a; vom 28. Juni 2006 V B 148/05, BFH/NV 2006, 2096 ).

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2588/05