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BFH - Entscheidung vom 21.02.2008

IX B 233/07

Fundstellen:
BFH/NV 2008, 952

BFH, Beschluss vom 21.02.2008 - Aktenzeichen IX B 233/07

DRsp Nr. 2008/9446

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ). Wie der Beklagte und Beschwerdegegner zutreffend darlegt, ist die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) hervorgehobene Rechtsfrage nach der Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung (AfA) für die aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommene Altenteilerwohnung durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Mai 1994 IX R 59/92 (BFHE 174, 422 , BStBl II 1994, 749 ) geklärt. Maßgeblich für die steuerrechtliche Beurteilung des Falles ist, dass § 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (1997) lediglich die Steuerfreiheit des Entnahmegewinns begründen soll, nicht aber eine darüber hinausgehende steuerliche Begünstigung, die hier gegeben wäre, wollte man den Teilwert als AfA-Bemessungsgrundlage ansetzen, obschon die stillen Reserven tatsächlich nicht aufgedeckt wurden (vgl. BTDrucks 10/5208, S. 37, 41).

Die Vorentscheidung entspricht diesen Maßstäben und weicht auch nicht von Entscheidungen des BFH ab. Die zitierten Urteile des BFH, mit denen die Vorentscheidung divergieren soll, betreffen andere Fälle, etwa die (Wieder-)Einlage in ein Betriebsvermögen (BFH-Urteil vom 20. April 2005 X R 53/04, BFHE 210, 100 , BStBl II 2005, 698 ) oder die AfA-Bemessungsgrundlage nach Betriebsaufgabe (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1999 IX R 62/96, BFHE 190, 438 , BStBl II 2000, 656).

Verfahrensfehler haben die Kläger nicht in einer nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.

Vorinstanz: FG Sachsen, vom 05.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1571/05
Fundstellen
BFH/NV 2008, 952