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BFH - Entscheidung vom 06.03.2008

VIII B 145/07

BFH, Beschluss vom 06.03.2008 - Aktenzeichen VIII B 145/07

DRsp Nr. 2008/9443

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der Streitfall ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ).

In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass zwischen den Kreditzinsen für eine Kapitalanlage und den Einkünften aus Kapitalvermögen ein Veranlassungszusammenhang i.S. von § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes besteht, sofern bei der Kapitalanlage nicht die Absicht der Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile im Vordergrund steht (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113 , BStBl II 1982, 37 ; vom 23. März 1982 VIII R 132/80, BFHE 135, 320 , BStBl II 1982, 463 ; vom 7. Dezember 1999 VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825 ; vom 8. Juli 2003 VIII R 43/01, BFHE 203, 65 , BStBl II 2003, 937). Von dieser Rechtsprechung ist das Finanzgericht (FG) ausgegangen. Es hat seine Würdigung, im Streitfall habe die Erwartung auf Kursgewinne eindeutig im Vordergrund gestanden, nicht --wie die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meinen-- ausschließlich auf den Erfahrungssatz gestützt, Kapitalanleger beteiligten sich am so genannten Neuen Markt, um Kursgewinne, aber nicht um Dividenden zu erzielen. Vielmehr hat das FG seiner Entscheidung maßgeblich die Prognosen von Banken und Analysten in Bezug auf die vom Kläger erworbenen Aktien, den Verkaufsprospekt der X-AG und das Investitionsverhalten des Klägers zugrunde gelegt. Das angefochtene Urteil beruht danach auf einer Tatsachenwürdigung im Einzelfall, die in ihrer Bedeutung nicht über den konkreten Streitfall hinausreicht und sich einer Verallgemeinerung entzieht. Danach wirft der Streitfall keine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftigen neuen Rechtsfragen auf.

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 12.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 656/04