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BFH - Entscheidung vom 10.01.2008

VII R 49/06

BFH, Beschluss vom 10.01.2008 - Aktenzeichen VII R 49/06

DRsp Nr. 2008/8616

Gründe:

Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist unzulässig und deshalb in sinngemäßer Anwendung des § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) durch Beschluss zu verwerfen (vgl. bereits Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Oktober 1971 VI R 159/68, BFHE 103, 138 , BStBl II 1971, 812 ).

Entscheidet der BFH gemäß § 121 , § 90a Abs. 1 FGO durch Gerichtsbescheid, so kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides von den Beteiligten mündliche Verhandlung beantragt werden (§ 90a Abs. 2 Satz 1 FGO ). Diese Frist hat der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) versäumt; sein Antrag ist erst am 31. Dezember 2007 beim BFH eingegangen, der Gerichtsbescheid aber dem Kläger bereits am 22. November 2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Der vom Kläger persönlich gestellte Antrag ist zudem auch deshalb nicht wirksam, weil --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem Gerichtsbescheid hervorgeht-- die Beteiligten sich vor dem BFH nach näherer Maßgabe des § 62a FGO vertreten lassen müssen. Dies gilt auch für den Antrag auf mündliche Verhandlung nach Erlass eines Gerichtsbescheides (Beschluss des Senats vom 6. Februar 2003 VII R 80/01, BFH/NV 2003, 505 ). Fehlt es wie hier an dem Erfordernis der ordnungsmäßigen Vertretung durch eine der in § 62a FGO aufgeführten vor dem BFH postulationsfähigen Personen, so ist die betreffende Prozesshandlung --hier: der Antrag auf mündliche Verhandlung-- unwirksam. Deshalb wirkt der Gerichtsbescheid nunmehr als Urteil (§ 121 , § 90a Abs. 3 1. Halbsatz FGO ).