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BFH - Entscheidung vom 09.01.2008

IX B 208/07

BFH, Beschluss vom 09.01.2008 - Aktenzeichen IX B 208/07

DRsp Nr. 2008/6417

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht hinreichend dargelegt. Klärungsbedürftig ist nach seiner Ansicht die Rechtsfrage, "ob ein Steuerpflichtiger, der nach Erlass des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Juli 1992 IV B 3 -S 2253- 29/92 (BStBl I 1992, 434) jedoch vor Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151 , BStBl II 2002, 726 ) eine Ferienimmobilie erworben hat, zumindest bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Urteils für die Dauer der voraussichtlichen Nutzung seiner Ferienimmobilie von einem Zeitraum von einhundert Jahren ausgehen durfte und seine getroffene Disposition nach dem Grundsatz von Treu und Glauben schutzwürdig ist, weil der BFH mit vorgenannter Entscheidung seine Rechtsprechung im Hinblick auf den Prognosezeitraum in Bezug auf Ferienimmobilien geändert hat, bzw. mit dieser Entscheidung von der bisher allgemein geübten Verwaltungsauffassung abweicht". Es fehlt jedoch an Ausführungen, inwiefern diese Frage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. Januar 2006 II B 55/05, BFH/NV 2006, 978 , m.w.N.). Ein Klärungsbedarf ist auch nicht ersichtlich. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Seite 14 f. des Urteils des Finanzgerichts --FG--) Bezug.

2. Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist ebenfalls nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ; vgl. zu diesem Zulassungsgrund, z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 116 Rz 40 f., m.w.N.). Die vom Kläger geltend gemachte Abweichung des Urteils des FG von dem in der Beschwerdebegründung benannten (zu § 131 der Reichsabgabenordnung ergangenen) Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes scheidet schon deshalb aus, weil nach Inkrafttreten des § 163 der Abgabenordnung die Steuergerichte Billigkeitsmaßnahmen in einem Anfechtungsverfahren nur berücksichtigen können, wenn sie Gegenstand des Klageverfahrens waren. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten und Beschwerdegegners in seiner Beschwerdeerwiderung Bezug. Eine Divergenz als Unterfall des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann nur gegeben sein, wenn das FG bei einem gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2005 IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768 ). Das ist hier nicht der Fall.

Vorinstanz: FG Hamburg, vom 09.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 310/04