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BFH - Entscheidung vom 14.02.2008

X B 26/08

BFH, Beschluss vom 14.02.2008 - Aktenzeichen X B 26/08

DRsp Nr. 2008/6120

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lehnten am 19. Oktober 2007 u.a. in dem Verfahren 7 K 254/04 E vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) zwei Richter des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das FG lehnte den entsprechenden Antrag der Kläger mit Beschluss vom 12. November 2007 ab. Auf die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses ist ausdrücklich hingewiesen worden.

Die Kläger reagierten mit einem Schreiben vom 29. November 2007. Darin führten sie aus, "dass besagter Beschluss gesetzeswidrig ergangen sein dürfte". Es "wird deshalb gesetzeswidriges Handeln seitens des FG Düsseldorf geltend gemacht, weil das Anliegen an den Bundesfinanzhof (BFH) übertragen werden muss".

Das FG legte das Schreiben der Kläger dem BFH vor. Der Vorsitzende des beschließenden Senats machte daraufhin die Kläger schriftlich auf die nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) gegebene Unanfechtbarkeit des Beschlusses des FG und auf den beim BFH nach § 62a FGO bestehenden Vertretungszwang aufmerksam. Er führte aus, eine von den Klägern erhobene Beschwerde wäre kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen, so dass das Schreiben vorläufig nicht als Beschwerde ausgelegt werde. In ihrer Antwort vom 19. Januar 2008 bezeichneten die Kläger das Schreiben des Senatsvorsitzenden insoweit als inhaltlich unbegreiflich, als der Beschluss des FG rechts- und gesetzeswidrig ergangen sei, weil die Angelegenheit mangels Beschlussfähigkeit des zuständigen Senats des FG dem BFH zur Entscheidung hätte vorgelegt werden müssen.

II. 1. Der beschließende Senat behandelt aufgrund der Antwort der Kläger auf das Schreiben des Senatsvorsitzenden ihr am 29. November 2007 an das FG gerichtetes Schreiben als Beschwerde. Die Kläger haben trotz des Hinweises auf ihr Kostenrisiko unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie eine Entscheidung des BFH begehren.

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zum einen unstatthaft, weil Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Sie ist zudem unzulässig, weil die Kläger den Vertretungszwang nach § 62a FGO nicht beachtet haben und selbst keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen können.

Vorinstanz: FG Düsseldorf, vom 12.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 254/04