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BFH - Entscheidung vom 01.02.2008

IX B 251/07

Fundstellen:
BFH/NV 2008, 813

BFH, Beschluss vom 01.02.2008 - Aktenzeichen IX B 251/07

DRsp Nr. 2008/6116

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor, und zwar unabhängig davon, ob sie überhaupt den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt wurden.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern herausgehobene Rechtsfrage, ob es bei dem Verkauf und gleichzeitig vereinbarten unbefristeten Rückerwerb von Geschäftsanteilen zu einem Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. von § 42 der Abgabenordnung kommen kann, ist nicht i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) grundsätzlich bedeutsam. Sie ist in ihrer Allgemeinheit zu bejahen und deshalb nicht klärungsbedürftig. Es kommt vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall an, ob die Voraussetzungen einer missbräuchlichen Gestaltung vorliegen.

Indem sie diese Voraussetzungen im Streitfall bejaht hat, ist die Vorentscheidung nicht von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs abgewichen, sondern hat --im Gegenteil-- diese Rechtsprechung folgerichtig umgesetzt. Dabei hat sie keineswegs spezifische Anforderungen an pharmazeutische Unternehmen unberücksichtigt gelassen. Das Finanzgericht ist vielmehr nach einer umfassenden Würdigung des Streitfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass mit den Anteilsübertragungen faktisch ein Zustand hergestellt wurde, wie er auch vorher schon bestand. In einer derartigen Fallkonstellation können die dies bewirkenden Verträge steuerrechtlich nicht anerkannt werden.

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 29.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 10789/04
Fundstellen
BFH/NV 2008, 813