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BFH - Entscheidung vom 07.01.2008

IV B 24/07

Fundstellen:
BFH/NV 2008, 784

BFH, Beschluss vom 07.01.2008 - Aktenzeichen IV B 24/07

DRsp Nr. 2008/5429

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sowie der Beigeladene zu 2. gründeten mit Vertrag vom 30. Juli 1996 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Zweck in dem Erwerb und der Vermietung eines Grundstücks an eine GmbH (GmbH) bestand. An der GmbH waren zu jeweils einem Drittel neben den Gesellschaftern der GbR auch der Beigeladene zu 1. beteiligt. Gemäß notariellen Verträgen vom 21. Februar 1997 ist zum einen der Beigeladene zu 1. mit Wirkung zum 1. Januar 1997 in die GbR eingetreten, zum anderen der Kläger aus der Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Februar 1997 gegen Zahlungen in Höhe von insgesamt ... DM ausgeschieden. Darüber hinaus hat der Kläger seinen Geschäftsanteil an der GmbH --nach vorheriger Teilung-- an die Beigeladenen veräußert.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging davon aus, dass beide Gesellschaften (GbR und GmbH) im Rahmen einer Betriebsaufspaltung miteinander verbunden waren und deshalb die Gesellschafter der GbR Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt haben. Mit dem für das Jahr 1997 (Streitjahr) ergangenen Bescheid vom ... Oktober 2000 stellte das FA darüber hinaus einen Veräußerungsgewinn des Klägers in Höhe von ... DM fest. Der hiergegen erhobene Einspruch hatte lediglich insoweit Erfolg, als das FA den Anteil des Klägers an den laufenden Einkünften der GbR (bis einschließlich Februar 1997) auf ... DM sowie den von ihm erzielten Veräußerungsgewinn auf ... DM herabsetzte.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) bejahte nicht nur die sachliche, sondern auch die personelle Verflechtung beider Gesellschaften. Dabei ließ es offen, ob die mit den Verträgen vom 21. Februar 1997 vereinbarten zivilrechtlichen Rückwirkungen auch steuerrechtlich anzuerkennen seien, da --ungeachtet der Entscheidung über diese Streitfrage-- die Mehrheitsverhältnisse in der Besitz-GbR stets denjenigen in der Betriebs-GmbH entsprochen hätten. Dem Einwand des Klägers, er sei in der Zeit vom 1. Januar 1997 (Eintritt des Beigeladenen zu 1. in die GbR) bis 1. Februar 1997 (Austritt des Klägers aus der GbR) faktisch nicht mehr zur Mitsprache berechtigt gewesen, hat die Vorinstanz keine Bedeutung zugemessen, da die Beteiligten das vertraglich Vereinbarte --wie insbesondere die Gewinnberechtigung des Klägers bis 1. Februar 1997 zeige-- auch tatsächlich durchgeführt hätten. Zutreffend habe, so die Vorinstanz, das FA auch einen Anteil des Klägers an dem von der GbR im Streitjahr erzielten laufenden Gewinn festgestellt. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

II. 1. Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund einer zwischen den Beigeladenen und Herrn Dr. X bereits am Ende des Jahres 1996 getroffenen mündlichen Vereinbarung aus beiden Gesellschaften habe ausscheiden sollen. Demgemäß habe bereits durch diese Entwicklung (Wegfall des Interessengleichklangs der Gesellschafter) die Betriebsaufspaltung geendet. Da er, der Kläger, hierzu keine Rechtsprechung gefunden habe, sei die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

2. Die Beschwerde ist unzulässig, da der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ).

a) Letzteres setzt voraus, dass der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingeht. Erforderlich ist dazu ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss der Beschwerdeführer begründen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage für erforderlich hält (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 116 Rz 32 f., mit umfangreichen Nachweisen).

b) Hieran fehlt es im Streitfall bereits deshalb, weil --entgegen dem vom Kläger mitgeteilten Rechercheergebnis-- nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Beteiligung derselben Personen am Besitz- und Betriebsunternehmen ausnahmsweise dann keine Beherrschungsidentität begründet, wenn die Vermutung gleichgerichteter Interessen nach der sog. Personengruppentheorie durch den Nachweis eines konkreten Interessenkonflikts erschüttert wird (Schmidt/Wacker, EStG , 26. Aufl., § 15 Rz 823). Dies wiederum erfordert, dass bei Beschlussfassungen ernstliche Meinungsverschiedenheiten aufgetreten sind, die auf unterschiedliche geschäftliche Interessen der betreffenden Gesellschafter und die Aufgabe des Willens, die geschäftliche Betätigung durch eine "Doppelkonstruktion" zu verwirklichen, schließen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. August 2001 IV B 120/00, BFH/NV 2001, 1561 , m.w.N.).

Anhaltspunkte dafür, dass der Streitfall Anlass geben könnte, diese Rechtsprechungsgrundsätze fortzuentwickeln, sind der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Auch ist der Vortrag des Klägers, das FG habe den Streitfall falsch entschieden, nicht geeignet, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ) zuzulassen (Gräber/Ruban, aaO., § 116 Rz 42).

Vorinstanz: FG Brandenburg, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1636/03
Fundstellen
BFH/NV 2008, 784