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BFH - Entscheidung vom 23.01.2008

VIII S 21/07 (PKH)

BFH, Beschluss vom 23.01.2008 - Aktenzeichen VIII S 21/07 (PKH)

DRsp Nr. 2008/5095

Gründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2. Im Streitfall fehlt es an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg für die beabsichtigte Rechtsverfolgung. Dies folgt zwar noch nicht allein daraus, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO durch eine vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsbefugte Person oder Gesellschaft i.S. des § 62a FGO erhoben worden ist. Denn einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, ein Rechtsmittel, das dem Vertretungszwang unterliegt, wirksam zu erheben, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO ) gewährt werden. Hierfür ist allerdings erforderlich, dass der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist alles Zumutbare unternimmt, um das --hier in seiner Mittellosigkeit liegende-- Hindernis zu beheben. Er muss innerhalb dieser Frist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2003 X S 9/03, BFH/NV 2004, 221 , m.w.N.).

3. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob der Antragsteller, um diese Anforderungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung zu erfüllen, bereits innerhalb der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels wenigstens in laienhafter Weise sein Rechtsmittelbegehren so substantiieren muss, dass seine Ausführungen die Beurteilung ermöglichen, ob ein Grund für die Zulassung der Revision gegeben sein könnte (ausführlich BFH-Beschluss vom 8. April 1987 X S 3/87, BFH/NV 1988, 179; ferner BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 221 , m.w.N.), oder ob die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu der in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes ( GG ) verbürgten Rechtsschutzgleichheit für Bemittelte und Unbemittelte (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 26. Juni 2003 1 BvR 1152/02, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 3190 , unter II.1.a der Entscheidungsgründe, mit zahlreichen weiteren Nachweisen) von Amts wegen anhand der Vorentscheidung und des Protokolls über die mündliche Verhandlung zu prüfen sind (so BFH-Beschluss vom 23. Januar 1991 II S 15/90, BFHE 163, 123, BStBl II 1991, 366 ; vgl. zur Streitfrage mit zahlreichen Nachweisen auch BFH-Beschluss vom 11. April 1996 V S 5/96, V R 8/96, BFH/NV 1996, 847; auf einer solchen Prüfung von Amts wegen beruht im Ergebnis auch der BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2002 XI S 4/02 (PKH), BFH/NV 2003, 194 ).

Denn auch eine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision führt hier zu dem Ergebnis, dass keiner dieser Gründe vorliegt.

Weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus der Entscheidung des Finanzgerichts oder den vorliegenden Gerichtsakten ergeben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen von Zulassungsgründen i.S. des § 115 Abs. 2 FGO . Der Antragsteller wendet sich mit seinem Vorbringen im Ergebnis gegen die materielle Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Darin liegt jedoch nicht die Geltendmachung von Zulassungsgründen i.S. des § 115 Abs. 2 FGO , sondern die Rüge falscher materieller Rechtsanwendung, die nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510 ; vom 4. August 1999 IV B 96/98, BFH/NV 2000, 70 ).

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 242 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO ; § 1 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).