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BFH - Entscheidung vom 14.10.2008

X B 57/08

BFH, Beschluss vom 14.10.2008 - Aktenzeichen X B 57/08

DRsp Nr. 2008/24297

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte gegen das Urteil des Finanzgerichts Beschwerde ein. Der Senat wies das Rechtsmittel durch Beschluss vom 17. September 2008 als unbegründet zurück. Noch bevor dieser --mit der Post übersandte-- Beschluss dem Kläger zugegangen war, ging beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Schreiben des Klägers ein, in dem er die Nichtzulassungsbeschwerde zurücknahm.

II. Das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision wird eingestellt, weil der Kläger seine Beschwerde zurückgenommen hat.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann bis zu einer Entscheidung des BFH zurückgenommen werden. Maßgebend ist nicht das Datum des BFH-Beschlusses, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Beschluss dem Kläger bekanntgegeben worden ist (Senatsbeschluss vom 12. Mai 1993 X B 28/93, BFH/NV 1994, 182). Im Streitfall ist die Rücknahmeerklärung beim BFH zu einem Zeitpunkt eingegangen, als der Beschluss, mit dem die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen worden ist, dem Kläger noch nicht zugegangen war. Sie ist daher rechtzeitig.

Mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung war das Rechtsmittelverfahren beendet. Der dem Kläger noch nicht zugegangene Beschluss vom 17. September 2008 war damit gegenstandslos.

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 324/03