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BFH - Entscheidung vom 06.11.2008

IX B 184/08

BFH, Beschluss vom 06.11.2008 - Aktenzeichen IX B 184/08

DRsp Nr. 2008/24296

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) sind nicht gegeben.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Frage, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen die Annahme eines Wohnsitzes nach § 8 der Abgabenordnung ( AO ) gerechtfertigt ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO . Zum einen ist die Frage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. September 2000 XI B 121/98, BFH/NV 2001, 607 ), zum anderen kam es im Streitfall --wie das Finanzgericht (FG) im angefochtenen Urteil ausdrücklich ausgeführt hat-- nicht auf den Wohnsitzbegriff des § 8 AO , sondern den des Mittelpunkts der Lebensinteressen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 (später Satz 7) des Einkommensteuergesetzes a.F. an. Dieser ist vom FG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzustellen. Hat das FG --wie im Streitfall-- die maßgeblichen Einzelumstände erwogen, kommt der Entscheidung keine Bedeutung für die Allgemeinheit mehr zu.

Auch soweit der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt, das angefochtene Urteil verletze § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO , macht er keinen Revisionszulassungsgrund geltend. Denn mit dem Einwand, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sei aufgrund eigener Ermittlungsfehler an einer Änderung der maßgeblichen Steuerbescheide entsprechend der genannten Vorschrift gehindert gewesen, wendet sich der Kläger im Ergebnis nur gegen die sachliche Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ) liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, schlüssig vorzutragen, inwieweit die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig sei, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die genannten Rechtsfragen zu verhindern, oder hinreichend darzulegen, dass die Entscheidung des FG auf einer offensichtlich falschen Rechtsanwendung beruht (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 244/02, BFH/NV 2003, 833 ). Dies ist im Streitfall nicht geschehen.

Vorinstanz: FG Münster, vom 20.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 481/06