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BFH - Entscheidung vom 06.11.2008

IX B 133/08

BFH, Beschluss vom 06.11.2008 - Aktenzeichen IX B 133/08

DRsp Nr. 2008/24292

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) sind nicht gegeben.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund dargelegt. Bei der als Verfahrensmangel gerügten unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO ) reicht das Beschwerdevorbringen schon nicht aus, die erforderliche Erheblichkeit des Verfahrensmangels hinreichend zu belegen. Denn die behauptete fehlerhafte Auslegung der maßgeblichen Darlehensvereinbarung im Rahmen der Urteilsfindung ist kein verfahrensrechtlicher, sondern ein materieller Fehler, der als solcher die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann.

Soweit die Klägerin darauf verweist, die Berichterstatterin des Finanzgerichts (FG) habe in einem Schreiben vom 27. März 2008 eine gegenüber dem späteren Urteil abweichende Rechtsauffassung vertreten, rügt sie sinngemäß eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Gestalt einer sog. Überraschungsentscheidung (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 , § 93 Abs. 1 FGO ) sowie ggf. einen Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO ). Auch diese behaupteten Verstöße sind nicht gegeben. Denn das FG ist zu einem vorherigen Hinweis auf seine Rechtsauffassung --d.h. auf die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung-- nicht verpflichtet (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. November 2005 III B 33/05, BFH/NV 2006, 568 ). Daher muss insbesondere dann, wenn die Rechtslage umstritten ist, ein Beteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten. Im Streitfall hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) seine Bedenken hinsichtlich der von der Berichterstatterin geäußerten Rechtsauffassung im Schreiben vom 25. April 2008 zum Ausdruck gebracht. Auch wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem FG die Sach- und Rechtslage ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 10. Juni 2008 mit den Beteiligten erörtert. Die Klägerin hat nicht dargelegt, weshalb sie, obwohl in der mündlichen Verhandlung fachkundig vertreten, nicht von sich aus diesen Gesichtspunkt aufgegriffen, eigene zusätzliche rechtliche Überlegungen eingebracht und/oder ordnungsgemäße Beweisanträge gestellt hat.

Zu Unrecht geht die Klägerin auch davon aus, dass das FG nicht über die Zulassung der Revision entschieden habe. Enthält die Entscheidung des FG keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision, ist sie versagt (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Oktober 1986 IX R 186/85, BFH/NV 1988, 108, ständige Rechtsprechung).

Im Übrigen wendet sich die Klägerin nach dem Gehalt ihres --in der Art einer Revisionsbegründung vorgebrachten-- Beschwerdevorbringens lediglich gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsauffassung des FG und macht geltend, dessen Urteil sei unrichtig. Mit solchen der Revision vorbehaltenen Rügen kann die Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331 ).

Vorinstanz: FG Düsseldorf, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 71/06