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BFH - Entscheidung vom 02.10.2008

VI B 102/07

BFH, Beschluss vom 02.10.2008 - Aktenzeichen VI B 102/07

DRsp Nr. 2008/24281

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Zulassungsgrund einer Divergenz in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) genügenden Weise dargelegt ist. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Eine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich.

1. Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO setzt voraus, dass das Urteil des Finanzgerichts (FG) in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Auffassung anderer Gerichte abweicht oder dass dem FG-Urteil ein Fehler von so erheblichem Gewicht anhaftet, dass er geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. August 2008 III B 67/07, III B 68/07, juris). Letzteres ist nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsanwendungsfehlern im Sinn einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung der Fall (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. August 2007 II B 3/07, BFH/NV 2007, 2348 , und vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, juris, m.w.N.).

2. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Zur Beantwortung der Rechtsfrage, ob die von der Klägerin geleisteten Zahlungen für die in Wohnungen ihrer Arbeitnehmer (Gebietsleiter) belegenen Büros Arbeitslohn darstellen, hat das FG ausdrücklich auch auf die BFH-Urteile vom 16. September 2004 VI R 25/02 (BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10 ) und vom 8. März 2006 IX R 76/01 (BFH/NV 2006, 1810 ) abgestellt. Dass es gleichwohl --wie die Klägerin sinngemäß vorträgt-- die in jenen Entscheidungen aufgestellten Grundsätze in entscheidungserheblicher Weise nicht beachtet hätte, ist nicht ersichtlich. Das FG hat insbesondere ausführlich geprüft, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung der Büros lag. Dabei hat es zwar ebenfalls untersucht, ob die Klägerin gleichlautende Mietverträge auch mit Dritten abgeschlossen hat, während in dem BFH-Urteil in BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10 , ausgeführt ist, dass das betriebliche Interesse an der Nutzung des betreffenden Raumes durch eine für den Arbeitgeber vorteilhafte Gestaltung der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung nicht in Frage gestellt werde. Es kann jedoch offenbleiben, ob das FG insoweit von der Rechtsprechung des BFH abgewichen ist, denn diese Abweichung wäre im Streitfall nicht erheblich (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 115 Rz 59 f.). Denn das FG hat seine Würdigung auf weitere, selbständig tragende Gesichtspunkte gestützt, wobei es erkennbar von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgegangen ist. Die finanzgerichtliche Würdigung ist auch nicht willkürlich, denn sie ist nachvollziehbar und jedenfalls möglich. Eine bloß fehlerhafte Umsetzung der vom BFH aufgestellten Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Einzelfalls reicht als Zulassungsgrund nicht aus (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2348 , m.w.N.). Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Umstand, dass die Klägerin vorgetragen hat, die Gebietsleiter seien entgegen der Annahme des FG nicht arbeitsvertraglich verpflichtet gewesen, einen Büroraum bereitzustellen. Denn der BFH darf Tatsachen, die mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstmals vorgetragen werden, nicht mehr berücksichtigen (§ 118 Abs. 2 FGO ).

Vorinstanz: FG Nürnberg, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 91/2007