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BFH - Entscheidung vom 15.10.2008

II B 91/08

BFH, Beschluss vom 15.10.2008 - Aktenzeichen II B 91/08

DRsp Nr. 2008/24269

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist aufgrund des Eröffnungsbeschlusses vom 22. November 2005 Insolvenzverwalter über das Vermögen einer natürlichen Person. Im Dezember 2005 meldete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) offene Steuerforderungen und steuerliche Nebenleistungen gegen den Schuldner zur Insolvenztabelle an. Der Kläger widersprach diesen Forderungen vorläufig.

Das FA hatte im Januar 2005 durch Pfändung einer dem Schuldner zustehenden Forderung einen bestimmten Betrag erlangt. Nachdem der Kläger die Insolvenzanfechtung der Vollstreckungsmaßnahme erklärt hatte, zahlte das FA den gepfändeten Betrag an ihn.

Das FA übersandte dem Kläger auf dessen Bitte die Steuerbescheide und Steueranmeldungen, die der Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle zugrunde lagen. Den Antrag des Klägers, ihm einen Kontoauszug zu überlassen, aus dem die Verbuchung der Erlöse aus Vollstreckungen gegen den Schuldner ersichtlich seien, lehnte das FA mit der Begründung ab, die vereinnahmten Beträge seien nicht zur Tabelle angemeldet worden.

Das Finanzgericht (FG) wies die zuletzt auf die Erteilung eines vollständigen Kontoauszugs für den Schuldner für die Zeit vom 1. Januar bis 21. November 2005 gerichtete Klage ab, nachdem das FA dem Kläger einen solchen Kontoauszug für die Zeit von der Insolvenzeröffnung bis zum Jahresende erteilt hatte. Die Klage sei als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Überlassung des begehrten Kontoauszugs zu. Der Kläger wolle nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung den Kontoauszug nicht zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Schuldners verwenden. Vielmehr gehe es ihm ausschließlich um die Geltendmachung von Anfechtungsrechten und die Abrechnung von Säumniszuschlägen. Es könne offenbleiben, ob dem geltend gemachten Anspruch das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung ( AO ) entgegenstehe. Der Anspruch bestehe nämlich bereits deshalb nicht, weil der Kläger nicht substantiiert vorgetragen habe, dass weitere nach der Insolvenzordnung ( InsO ) anfechtbare Maßnahmen des FA vorlägen oder dass er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang von Anfechtungsmöglichkeiten im Ungewissen sei. Dem Hilfsantrag des Klägers, ihm zur Darlegung seiner Bemühungen, Auskünfte vom Schuldner einzuholen, eine weitere Schriftsatzfrist einzuräumen, habe nicht entsprochen werden müssen. Der Kläger hätte aufgrund seines eigenen Wissens dazu in der mündlichen Verhandlung Ausführungen machen können und müssen.

Die Erstellung eines Kontoauszugs in einer für Dritte lesbaren Form mit den dazu erforderlichen zusätzlichen Erläuterungen stelle zudem einen nicht unerheblichen Aufwand für das FA dar.

Der Kläger stützt seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und Verfahrensmängel.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

1. Der Kläger hat nicht hinreichend dargetan, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) habe.

a) Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache den gesetzlichen Anforderungen entsprechend darzulegen, muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen und dazu eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Darüber hinaus bedarf es substantiierter Angaben, inwieweit die aufgeworfene Frage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärbar ist (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2007 II B 107/06, BFH/NV 2008, 573 , m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

aa) Der Kläger hält nach der Beschwerdebegründung die Frage für klärungsbedürftig, ob die Finanzbehörden zu einer Auskunft verpflichtet sind. Eine solch allgemein gehaltene Frage wäre im Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Der Kläger hatte nämlich beim FG nicht die Erteilung einer bloßen Auskunft, sondern eines Kontoauszugs für eine bestimmte Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt.

bb) Auch wenn man die vom Kläger aufgeworfene Frage entsprechend einschränkt, hat er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Abweichend von seinem Vortrag im finanzgerichtlichen Verfahren möchte er den geltend gemachten Anspruch nicht mehr auf das Ziel stützen, mögliche Gründe für eine Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO ) in Erfahrung zu bringen. Der Anfechtungsanspruch ist nämlich nach seinem auf § 146 Abs. 1 InsO beruhenden Vorbringen zwei Jahre nach der Insolvenzeröffnung, also am 22. November 2007, und somit bereits vor Ergehen der Vorentscheidung verjährt.

cc) Der Kläger macht nunmehr lediglich geltend, er benötige den Kontoauszug, um prüfen zu können, ob das FA etwaige in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 21. November 2005 geleistete Zahlungen auf die offenen Forderungen zutreffend verbucht habe, und zwar insbesondere im Hinblick auf Säumniszuschläge.

Der Kläger hat indes nicht substantiiert dargetan, dass insoweit Klärungsbedürftigkeit im Allgemeininteresse gegeben sei. Seinem Vorbringen lässt sich nicht hinreichend entnehmen, weshalb sich aus der von ihm angeführten Zielsetzung gerade ein Anspruch auf einen Kontoauszug für einen bestimmten Zeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeben soll.

Meldet das FA Säumniszuschläge zur Insolvenztabelle an, kann ihnen der Insolvenzverwalter nach § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO widersprechen. Es obliegt dann dem FA, die streitige Insolvenzforderung nach § 185 Satz 1 InsO i.V.m. § 251 Abs. 3 AO durch schriftlichen Verwaltungsakt festzustellen. Das FA muss dabei das Entstehen und die Höhe der geltend gemachten Säumniszuschläge begründen (§ 121 Abs. 1 AO ). Der Verwaltungsakt ist mit dem Einspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ) und der Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO ) anfechtbar.

Der Kläger hat sich mit diesen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten nicht auseinandergesetzt und nicht dargelegt, inwiefern es das Rechtsschutzbedürfnis des Insolvenzverwalters erfordern solle, dass ihm das FA darüber hinaus einen Kontoauszug für eine bestimmte Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteile.

Dem Beschwerdevorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, warum die bloße Möglichkeit, dass dem FA bei der Verrechnung von Zahlungseingängen Fehler unterlaufen sein könnten, die sich im Ergebnis ausgleichen und daher die Gesamtsumme der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen des FA unberührt lassen, dem Insolvenzverwalter ein Recht auf Erteilung eines Kontoauszugs für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verleihen soll.

Bei den vom Kläger angesprochenen im Verwaltungswege erzwungenen Zahlungen bestimmt die Finanzbehörde gemäß § 225 Abs. 3 AO die Reihenfolge der Tilgung nach billigem Ermessen (BFH-Urteil vom 14. Oktober 1999 IV R 63/98, BFHE 190, 37, BStBl II 2001, 329 ). Der Kläger hat sich damit nicht auseinandergesetzt und nicht dargelegt, inwiefern dem Insolvenzverwalter in diesem Zusammenhang ein Anspruch auf einen Kontoauszug für einen bestimmten Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen und es nicht ausreichen soll, wenn das FA die von ihm getroffene Ermessensentscheidung begründet.

2. Der Beschwerdebegründung lässt sich auch nicht entnehmen, inwiefern eine Revisionsentscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO ) erforderlich sein solle. Der Kläger macht weder geltend, dass die Vorentscheidung in einem entscheidungserheblichen Rechtssatz von der Entscheidung eines anderen Gerichts abweiche, noch dass das Urteil des FG auf einem sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler beruhe, also ein offensichtlicher materieller oder formeller Rechtsanwendungsfehler im Sinne einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung vorliege (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404 , BStBl II 2004, 25; vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226 , BStBl II 2004, 896 , und vom 1. April 2008 X B 154/04, BFH/NV 2008, 1116 ).

3. Der Kläger hat das Vorliegen des geltend gemachten Verfahrensmangels ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.

a) Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen solchen Mangel gestützt, so bedarf es hierfür eines Vortrags der Tatsachen, die den Mangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, sie also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2005 II B 27/04, BFH/NV 2005, 913 , und vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501 , unter III.A.).

b) Demgemäß muss ein Beschwerdeführer zur schlüssigen Rüge, das FG habe das Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO ) verletzt, u.a. darlegen, inwiefern durch sein --lediglich infolge des Verfahrensfehlers unterbliebenes-- Vorbringen die Entscheidung auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG anders hätte ausfallen können (BFH-Beschlüsse vom 25. August 1997 VIII B 81/96, BFH/NV 1998, 196, und vom 29. Februar 2008 IV B 21/07, BFH/NV 2008, 974 ).

c) An einem derartigen Vorbringen fehlt es im Streitfall. Der Kläger rügt zwar, dass ihm das FG die beantragte Schriftsatzfrist nicht eingeräumt habe. Er bringt aber nicht schlüssig vor, dass der Sachvortrag, den er bei Gewährung der Frist nachgeholt hätte, auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Der Kläger hat nicht beachtet, dass das FG seine Entscheidung auf mehrere Gründe und nicht nur darauf gestützt hat, er habe nicht dargetan, dass "seine Ungewissheit entschuldbar" sei. Beruht ein finanzgerichtliches Urteil auf mehreren Begründungen, von denen jede für sich aus der Sicht des FG das Entscheidungsergebnis trägt, so muss mit der Beschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden (BFH-Beschluss vom 24. Januar 2008 VIII B 197/06, BFH/NV 2008, 1133 , m.w.N.). Das ist nicht geschehen.

Vorinstanz: FG Düsseldorf - 4 K 242/07 AO - 14.5.2008,