Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BFH - Entscheidung vom 28.10.2008

II B 80/08

BFH, Beschluss vom 28.10.2008 - Aktenzeichen II B 80/08

DRsp Nr. 2008/24268

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht substantiiert ausgeführt, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) zukomme oder dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ) erforderlich sei.

a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts verlangt von --vorliegend nicht gegebener-- Offenkundigkeit abgesehen subtantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH und den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen (BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 2007 V B 66/06, BFH/NV 2007, 2067 ; vom 14. September 2007 VIII B 20/07, BFH/NV 2008, 25 , und vom 30. Januar 2008 V B 57/07, BFH/NV 2008, 611 ). Es sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30 , BStBl II 2001, 837 ; vom 18. April 2005 II B 98/04, BFH/NV 2005, 1310 ; vom 24. Januar 2008 X B 87/07, BFH/NV 2008, 605 , und in BFH/NV 2008, 611 ).

Liegt zu der Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so gehört zu der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklung sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden müsse (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2007 II B 107/06, BFH/NV 2008, 573 , m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

aa) Der Kläger sieht als klärungsbedürftig an, inwieweit nachweisbar noch nie zu Wohnzwecken genutzte Räume in die Ermittlung der Wohnfläche und in die Einheitsbewertung miteinzubeziehen sind. Die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren hat er nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt.

bb) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen ist für die Ermittlung des Grundstückswerts bei der Bewertung im Ertragswertverfahren (§ 78 des Bewertungsgesetzes -- BewG --) diejenige Miete anzusetzen, die nach den Wertverhältnissen vom Hauptfeststellungszeitpunkt --dem 1. Januar 1964-- unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zustands des Grundstücks im Feststellungszeitpunkt zu erzielen gewesen wäre (§ 23 Abs. 2 Satz 1, §§ 27 , 79 Abs. 5 BewG ). Bei der danach erforderlichen Schätzung kann nur auf die Miete zurückgegriffen werden, die zum Hauptfeststellungszeitpunkt als übliche Miete für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wurde (§ 79 Abs. 2 Satz 2 BewG ; BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 II R 111/88, BFHE 155, 561, BStBl II 1989, 402 ).

Wie der BFH in dieser Entscheidung weiter ausgeführt hat, muss die tatsächliche Nutzung der Wohnung durch den Eigentümer bei der Wertfindung außer Betracht bleiben. Nutzt ein Eigentümer Räume im selbstgenutzten Einfamilienhaus nicht oder nicht so, wie es ihrer Ausstattung entspricht, spielt dies keine Rolle. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BewG den Ansatz einer Miete auch für ungenutzte Grundstücke oder Grundstücksteile vorschreibt. Zum anderen beruht es auf einer persönlichen Entscheidung des Eigentümers, wenn er die von ihm selbstgenutzte Wohnung nicht in dem Umfang nutzt, wie es die objektiven Gegebenheiten zulassen. Derartige persönliche Verhältnisse müssen bei der auf einen allgemein gültigen Wert abzielenden Bewertung außer Betracht bleiben (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG ).

cc) Mannek in Gürsching/Stenger (Bewertungsrecht, § 79 BewG Rz 48 und 102) hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und führt aus, für die Einheitsbewertung sei von objektiven Gegebenheiten auszugehen.

Im Hinblick darauf können die vom Kläger zitierten Ausführungen von Mannek in Gürsching/Stenger (aaO., Rz 100), wonach Räume, die Wohnzwecken dienen und baurechtlich den dauernden Aufenthalt gestatten, zur Wohnfläche gehören, nicht dahingehend verstanden werden, dass es nicht auf die aufgrund der objektiven Gegebenheiten bestehende Nutzungsmöglichkeit, sondern die tatsächliche Nutzung oder Nichtnutzung durch den Eigentümer ankomme. Mannek stellt in dieser Kommentarstelle lediglich die zur Wohnfläche gehörenden Räume den Räumen gegenüber, die nicht zur Wohnfläche rechnen, nämlich die herkömmlichen Keller- und Dachräume, Vorrats-, Heiz-, Lager- und Hausanschlussräume.

dd) Mit dieser Rechtsprechung und Literatur hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. Er hat auch nicht dargelegt, bei welchem der in § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG genannten Tatbestandsmerkmale es auf die tatsächliche Nutzung durch den Eigentümer ankommen solle.

ee) Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung einschließlich der Tatsachen- und Beweiswürdigung macht der Kläger keinen Grund für die Zulassung der Revision geltend (BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 IX B 24/07, BFH/NV 2008, 92 ; vom 8. Oktober 2007 III B 55/06, BFH/NV 2008, 95 ; vom 30. Oktober 2007 VIII B 153/06, BFH/NV 2008, 389 , und vom 18. Dezember 2007 XI B 16/07, BFH/NV 2008, 595 ). Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2007 VIII B 68/07, BFH/NV 2008, 590 ; vom 7. Dezember 2007 VIII B 110/07, BFH/NV 2008, 613 , und vom 20. Februar 2008 VIII B 103/07, BFH/NV 2008, 980 ).

2. Der Kläger hat auch nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt, dass eine Entscheidung des BFH in einem Revisionsverfahren zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ) erforderlich sei. Er hat weder einem tragenden, abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz aus einer anderen Entscheidung gegenübergestellt (vgl. zu dieser Begründungsanforderung BFH-Beschlüsse vom 17. August 2007 VIII B 36/06, BFH/NV 2007, 2293 ; vom 20. Februar 2008 VIII B 83/07, BFH/NV 2008, 978 , und in BFH/NV 2008, 980 ) noch macht er geltend, dass die Vorentscheidung an einem sog. qualifizierten, zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führenden Rechtsanwendungsfehler leide, also willkürlich oder zumindest greifbar gesetzwidrig sei (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404 , BStBl II 2004, 25; vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226 , BStBl II 2004, 896 , und vom 1. April 2008 X B 154/04, BFH/NV 2008, 1116 ).

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, vom 03.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2075/06