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BFH - Entscheidung vom 09.10.2008

I B 68/08

BFH, Beschluss vom 09.10.2008 - Aktenzeichen I B 68/08

DRsp Nr. 2008/24257

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden, die auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruhen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb in den Streitjahren (2001 bis 2003) einen Imbiss und Kiosk sowie in Teilen des Streitzeitraums weitere Betriebe dieser Art. Außerdem betrieb sie seit dem 1. August 2001 die Herstellung bestimmter Lebensmittel. Geschäftsführer der Klägerin war S, der zunächst 75 % und seit dem 12. April 2002 100 % des Stammkapitals hielt.

Im Jahr 2003 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung für den Prüfungszeitraum 2001 statt. Der Prüfer stellte fest, dass keine ordnungsmäßige Buchführung vorlag, und schätzte deshalb die Besteuerungsgrundlagen abweichend von den Angaben der Klägerin. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte dem und erließ Steuerbescheide, denen die Ergebnisse der Außenprüfung sowie einer vorangegangenen Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu Grunde lagen.

Im März 2004 wurden die Betriebsräume der Klägerin durch die Steuerfahndungsstelle durchsucht. Dabei wurde u.a. ein Kalender mit handschriftlichen Eintragungen über Einnahmen und Ausgaben in der Zeit vom 5. Februar 2001 bis zum 9. April 2002 sichergestellt. Die vorgefundenen Buchführungsunterlagen waren unvollständig; die Steuerfahndung nahm an, dass ein Teil von ihnen nachträglich erstellt worden war und dass erhebliche Teile des Wareneinkaufs in den Aufzeichnungen der Klägerin nicht erfasst waren. Im Ergebnis ging die Steuerfahndung davon aus, dass die im Kalender enthaltenen Angaben zu den Einnahmen der Klägerin zutreffend seien und dass die Klägerin daher für 2001 nur 44 % der tatsächlichen Einnahmen erklärt habe. Auf dieser Basis schätzte sie die Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre, wobei sie annahm, dass die Klägerin für 2002 und 2003 nur 50 % ihrer Einnahmen erklärt habe; zudem wurden im Rahmen der Schätzung die Ergebnisse der Außenprüfung für 2001 ausgewertet.

Das FA erließ für 2001 geänderte und für die übrigen Streitjahre erstmalige Steuerbescheide, in denen es den Feststellungen und Berechnungen der Steuerfahndung folgte. Ein Einspruch der Klägerin gegen diese Bescheide hatte nur zum Teil Erfolg. Die daraufhin erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen (FG Hamburg, Urteil vom 15. Februar 2008 2 K 244/06).

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat keinen Grund für die Zulassung der Revision dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Wird auf einen dieser Gründe eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss das Vorliegen des Zulassungsgrundes in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ). Wenn es daran fehlt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Zulassung der Revision dann, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung , Finanzgerichtsordnung , § 115 FGO Rz 147, m.w.N.). Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist in der von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO bezeichneten Weise berührt, wenn das angefochtene Urteil entweder von einer anderen Entscheidung abweicht oder auf einer willkürlichen und greifbar fehlerhaften Rechtsanwendung durch das FG beruht (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, aaO., § 115 FGO Rz 170). Die von der Klägerin eingereichte Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass im Streitfall eine dieser Voraussetzungen vorliegen könnte; sie macht noch nicht einmal deutlich, auf welche Variante des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Klägerin sich berufen will. Vielmehr beschränkt sie sich im Kern auf Ausführungen dazu, dass das FG den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und im Ergebnis unrichtig gewürdigt habe. Auf diese Weise kann eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht erreicht werden.

Vorinstanz: FG Hamburg, vom 15.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 244/06